Weitere Entscheidung unten: FG Niedersachsen, 29.08.2002

Rechtsprechung
   FG Köln, 19.09.2002 - 3 K 2002/02   

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https://dejure.org/2002,4903
FG Köln, 19.09.2002 - 3 K 2002/02 (https://dejure.org/2002,4903)
FG Köln, Entscheidung vom 19.09.2002 - 3 K 2002/02 (https://dejure.org/2002,4903)
FG Köln, Entscheidung vom 19. September 2002 - 3 K 2002/02 (https://dejure.org/2002,4903)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsgrundlage einer Ausschlussfrist zur Vorlage von Steuererklärungen im Veranlagungsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 405
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.06.1999 - IV R 23/98

    Versäumung der Präklusionsfrist

    Auszug aus FG Köln, 19.09.2002 - 3 K 2002/02
    Danach kann es keinesfalls zu einer Verzögerung kommen, wenn eine Erledigung in der ersten vom Finanzgericht terminierten mündlichen Verhandlung möglich ist (vgl. BFH-Urteil v. 10.06.1999 IV R 23/98 mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
  • FG Sachsen, 28.01.1998 - 1 K 46/97
    Auszug aus FG Köln, 19.09.2002 - 3 K 2002/02
    Die Fortwirkung einer Fristsetzung nach § 364 b AO, auf die sich das FA zu Unrecht beruft, ist für das finanzgerichtliche Verfahren in § 76 Abs. 3 i.V.m. § 79b Abs. 3 FGO abschließend geregelt (vgl. die Urteile des FG München vom 10.09.1999 9 K 4761/96, nv und vom 26.11.1997 9 K 3584/96, EFG 1998, 800; sowie des Sächsischen FG vom 28.01.1998 1 K 46/97, EFG 1998, 799).
  • FG München, 06.07.2000 - 13 K 829/97

    Zurückweisung erst im Klageverfahren eingereichter berichtigter Erklärungen nach

    Auszug aus FG Köln, 19.09.2002 - 3 K 2002/02
    Für das finanzgerichtliche Verfahren gilt dagegen weiterhin § 76 Abs. 3 Satz 2 i.V. m. § 79 b Abs. 3 FGO (Urteil des FG München vom 06.07.2000 13 K 829/97, EFG 2001, 60).
  • FG München, 26.11.1997 - 9 K 3584/96
    Auszug aus FG Köln, 19.09.2002 - 3 K 2002/02
    Die Fortwirkung einer Fristsetzung nach § 364 b AO, auf die sich das FA zu Unrecht beruft, ist für das finanzgerichtliche Verfahren in § 76 Abs. 3 i.V.m. § 79b Abs. 3 FGO abschließend geregelt (vgl. die Urteile des FG München vom 10.09.1999 9 K 4761/96, nv und vom 26.11.1997 9 K 3584/96, EFG 1998, 800; sowie des Sächsischen FG vom 28.01.1998 1 K 46/97, EFG 1998, 799).
  • FG Köln, 13.11.2003 - 15 K 3339/00

    Präklusion im FG-Verfahren und Kostentragungspflicht von Gerichtskosten nach

    Dabei folgt der erkennende Senat der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 10. Juni 1999 IV R 23/98, BStBl II 1999, 664 und vom 9. September 1998 I R 31/98, BStBl II 1999, 26), der sich die Finanzgerichte - jedenfalls soweit durch Veröffentlichung der Urteile ersichtlich - angeschlossen haben (vgl. Urteile des München vom 6. Juli 2000 13 K 829/97, EFG 2001, 60; des FG Nürnberg vom 22. Oktober 2002 VII 133/2002, Juris; des FG Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2002 1 K 163/01, EFG 2003, 178; sowie des FG Köln vom 27. September 2001 13 K 7205/00, EFG 2002, 50, vom 19. September 2002, 3 K 2002/02, EFG 2003, 405; vom 20. Februar 2003 10 K 6499/02, Juris, und vom 29.Apri 2003 8 K 3505/02, EFG 2003, 1490, a.A: Brockmeyer in Klein, AO, 8. Auflage 2003, § 364b, Rz. 18, der die Rechtsprechung der FG als sehr unterschiedlich bezeichnet, jedoch als Belege dazu lediglich auf Aufsätze aus der Zeit vor dem Urteil des BFH in BStBl. II 1999, 664 verweist).

    im vorliegenden Fall auch keine Quotelung der Kosten nach dem Veranlassungsprinzip vorzunehmen (so aber beispielsweise Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 2003, 178; Urteil des FG Köln in EFG 2003, 405).

    Soweit dem entgegengehalten wird, dass sich aus dem Wort "insoweit" des Satzes 3 bzw. aus dem Verursachungsprinzip (vgl. z.B. Urteil des FG Köln vom 19. September 2002 a.a.O.; Kerath, BB 2003, 937) auch bei Satz 3 eine Kostenteilung ergibt, kann dem nicht gefolgt werden.

  • FG Köln, 13.11.2003 - 15 K 1464/03

    Kostentragungspflicht von Gerichtskosten nach Präklusion im Einspruchsverfahren

    Ferner ist entgegen vielfach vertretener Meinungen in der finanzgerichtlicher Rspr. im vorliegenden Fall auch keine Quotelung der Kosten nach dem Veranlassungsprinzip vorzunehmen (so aber beispielsweise FG Baden-Württemberg Urteil vom 22. Oktober 2002 1 K 163/01, EFG 2003, 178; FG Köln Urteil vom 19. September 2002 3 K 2002/02, EFG 2003, 405).

    Soweit dem entgegengehalten wird, dass sich aus dem Wort "insoweit" des Satzes 3 bzw. aus dem Verursachungsprinzip (z.B. FG Köln Urteil vom 19. September 2002 aaO; Kerath, BB 2003, 937) auch bei Satz 3 eine Kostenteilung ergibt, kann dem nicht gefolgt werden.

  • FG Berlin, 08.09.2003 - 9 K 9163/03

    Verursachung der Urteilsgebühr durch das FA wegen verweigerten Erlass eines

    Durch die Einfügung des Wortes "insoweit" in § 137 Satz 3 FGO wird die Kostentragungspflicht des Klägers auf denjenigen Teil der Kosten beschränkt, der auf dem nachträglichen Vorbringen kausal beruht (vgl. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2002 1 K 163/01 - rechtskräftig, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, Seite 178 ; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19. September 2002 3 K 2002/02 - Nichtzulassungsbeschw. eingelegt (Az. des BFH: IV B 230/02), EFG 2003, Seite 405 ; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler - H/H/S -, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung , Stand Juli 2003, § 137 Rn 46).

    Im Streitfall war der Beklagte - entgegen seiner Auffassung - an dem Erlass von Abhilfebescheiden gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO nicht durch die im Einspruchsverfahren fruchtlos verstrichene Ausschlussfrist gemäß § 364 b AO gehindert (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2002, a. a. O.; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19. September 2002, a. a. O.; Urteil des Finanzgerichts München vom 11. Oktober 2000 1 K 4131/99 - rechtskräftig, EFG 2001, Seite 156).

  • FG Köln, 29.04.2003 - 8 K 3505/02

    Bei Berücksichtigung im Einspruchsverfahren zulässigerweise ausgeschlossener

    Eine abweichende Kostenverteilung ist auch nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Beklagte es abgelehnt hat, einen (Teil-)Abhilfebescheid zu erlassen, obwohl die ursprünglich von dem Beklagten geäußerten Bedenken gegen die Angaben der Kläger in der Steuererklärung in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden konnten, und damit zumindet die Urteilsgebühr (mit-)veranlaßt hat (vgl. Brandis, in: Tipke/Kruse, FGO, Stand: Februar 2002, § 137 Rdnr. 9; a.A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 1 K 163/01, EFG 2003, 178 (rkr.); FG Köln, Urteile vom 19.09.2002 3 K 2002/02, EFG 2003, 405 (n.rkr.) und vom 20.02.2003 10 K 6499/02, jurisweb).
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Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 29.08.2002 - 12 K 489/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,12027
FG Niedersachsen, 29.08.2002 - 12 K 489/96 (https://dejure.org/2002,12027)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.08.2002 - 12 K 489/96 (https://dejure.org/2002,12027)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. August 2002 - 12 K 489/96 (https://dejure.org/2002,12027)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 405
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 21.05.2001 - IV B 99/00

    Eheleute - Einkommensteuer - Gewerbesteuer - Messbescheid - Einstellungsbeschluss

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.08.2002 - 12 K 489/96
    In dem Beschwerdeverfahren vor dem BFH (IV B 99/00) hat der Kläger mit Schreiben vom 19. April 2001 die Beschwerde, wobei er davon ausging, dass sich diese auf beide Klageverfahren, wegen Einkommensteuer 1991/1992 und Gewerbesteuermessbetrags 1991, bezieht, begründet.

    In seinem Beschluss vom 29. Mai 2001 IV B 99/00 hat der BFH in der Beschwerdebegründung insoweit einen Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens in der Gewerbesteuermessbescheidssache 1991 gesehen.

    Auf den Inhalt der ärztlichen Bescheinigungen und des Operationsberichtes (Bl. 6 der Akte des BFH IV B 99/00, Bl. 96, 123, 124 FG-Akte) wird Bezug genommen.

  • BFH, 28.03.1990 - II B 163/89

    Über Unwirksamkeit der Klagerücknahme nach Beschwerde gegen Beschluß nach § 72

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.08.2002 - 12 K 489/96
    Es hat in dem dann fortzusetzenden Urteilsverfahren entweder in der Sache zu entscheiden oder aber auszusprechen, dass die Klage zurück genommen worden ist (vgl. BFH-Entscheidung vom 30. Januar 1980 VI B 116/79, BStBl II 1980, 300; vom 8. März 1990 II B 163/89, BStBl II 1990, 503).
  • BFH, 19.01.1972 - II B 26/69

    Beschwerde gegen Einstellungsbeschluß - Unwirksame Klagerücknahme - Abhilfe der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.08.2002 - 12 K 489/96
    Er kann sie nicht nach bürgerlich-rechtlichen Regeln wegen Irrtums anfechten und auch nicht widerrufen (BFH-Urteil vom 8. Juli 1969 II R 180/66, BStBl II 1969, 733; Beschluss vom 19. Januar 1972 II B 26/69, BStBl II 1972, 352; Beschluss vom 06.11.1991 II B 48/91).
  • BFH, 09.05.1972 - IV B 99/70

    Einstellung des Verfahrens - Beschluß - Klagerücknahme - Beschwerde - Bestreiten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.08.2002 - 12 K 489/96
    Der Beschluss nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO stellt diese Rechtsfolge zwar (deklaratorisch) fest, entscheidet aber nicht konstitutiv über das Vorliegen, die Wirksamkeit und den Bestand der Klagerücknahme (vgl. BFH-Entscheidung vom 9. Mai 1972 IV B 99/70, BStBl II 1972, 543).
  • BFH, 30.01.1980 - VI B 116/79

    Einstellungsbeschluß - Klagerücknahme - Fortsetzung des Verfahrens -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.08.2002 - 12 K 489/96
    Es hat in dem dann fortzusetzenden Urteilsverfahren entweder in der Sache zu entscheiden oder aber auszusprechen, dass die Klage zurück genommen worden ist (vgl. BFH-Entscheidung vom 30. Januar 1980 VI B 116/79, BStBl II 1980, 300; vom 8. März 1990 II B 163/89, BStBl II 1990, 503).
  • BFH, 08.07.1969 - II R 108/66

    Einstellung des Verfahrens - Einwilligung des Beklagten - Rücknahme der Klage -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.08.2002 - 12 K 489/96
    Er kann sie nicht nach bürgerlich-rechtlichen Regeln wegen Irrtums anfechten und auch nicht widerrufen (BFH-Urteil vom 8. Juli 1969 II R 180/66, BStBl II 1969, 733; Beschluss vom 19. Januar 1972 II B 26/69, BStBl II 1972, 352; Beschluss vom 06.11.1991 II B 48/91).
  • BFH, 15.02.1977 - VII R 42/74

    Wirksame Klagerücknahme - Revision - Psychischer Druck - Abgabe der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.08.2002 - 12 K 489/96
    Insbesondere kommen als Gründe, die die Klagerücknahme unwirksam machen könnten, nur Drohung, arglistige Täuschung, und bei rechtsunkundigen und unerfahrenen Steuerpflichtigen eine unrichtige, grob fehlerhafte Belehrung, dass der Rechtsbehelf aussichtslos sei und schließlich die Begründung in Betracht komme, dass der Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigter sich im Zeitpunkt der Klagerücknahme in einem die Prozessfähigkeit ausschließenden Zustand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befunden habe (BFH-Urteil vom 19.01.1972 a.a.O.; Urteil vom 15. Februar 1977 VII R 42/74, BStBl II 1977, 435; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.1994, 5 K 62/91, EFG 1994, 1107).
  • BFH, 06.11.1991 - II B 48/91
    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.08.2002 - 12 K 489/96
    Er kann sie nicht nach bürgerlich-rechtlichen Regeln wegen Irrtums anfechten und auch nicht widerrufen (BFH-Urteil vom 8. Juli 1969 II R 180/66, BStBl II 1969, 733; Beschluss vom 19. Januar 1972 II B 26/69, BStBl II 1972, 352; Beschluss vom 06.11.1991 II B 48/91).
  • FG Baden-Württemberg, 15.06.1994 - 5 K 62/91
    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.08.2002 - 12 K 489/96
    Insbesondere kommen als Gründe, die die Klagerücknahme unwirksam machen könnten, nur Drohung, arglistige Täuschung, und bei rechtsunkundigen und unerfahrenen Steuerpflichtigen eine unrichtige, grob fehlerhafte Belehrung, dass der Rechtsbehelf aussichtslos sei und schließlich die Begründung in Betracht komme, dass der Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigter sich im Zeitpunkt der Klagerücknahme in einem die Prozessfähigkeit ausschließenden Zustand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befunden habe (BFH-Urteil vom 19.01.1972 a.a.O.; Urteil vom 15. Februar 1977 VII R 42/74, BStBl II 1977, 435; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.1994, 5 K 62/91, EFG 1994, 1107).
  • BFH, 21.05.2001 - IV B 99/00

    Eheleute - Einkommensteuer - Gewerbesteuer - Messbescheid - Einstellungsbeschluss

    Ein Klageverfahren gegen den Gewerbesteuer-Messbescheid 1991 war unter dem Az. 12 K 489/96 beim Finanzgericht (FG) anhängig.

    Mit Schreiben vom 19. April 2001 begründete die jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beschwerde, wobei sie davon ausging, dass sich diese auf beide Klageverfahren, nämlich 12 K 490/96 wegen Einkommensteuer 1991/92 und 12 K 489/96 wegen Gewerbesteuer-Messbetrags 1991, beziehe, wie folgt: Der damalige Prozessbevollmächtigte der Kläger habe die Klage kurz vor der Terminierung zur mündlichen Verhandlung ohne Rücksprache mit den Klägern zurückgenommen.

    Da die Beschwerde von einem sachkundigen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich nur in Bezug auf das Klageverfahren 12 K 490/96 wegen Einkommensteuer 1991 und 1992 eingelegt wurde, kann sie nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie auch einen etwaigen Einstellungsbeschluss in dem Klageverfahren 12 K 489/96 wegen Gewerbesteuer-Messbetrags 1991 betrifft.

    Da der betreffende Schriftsatz jedoch erst geraume Zeit nach Ablauf der Beschwerdefrist einging, ist die Beschwerdebegründung nicht dahin gehend auszulegen, dass hierdurch eine weitere Beschwerde gegen einen etwaigen Einstellungsbeschluss in dem Klageverfahren 12 K 489/96 wegen Gewerbesteuer-Messbescheids 1991 eingelegt wurde.

    Vielmehr ist die Beschwerdebegründung insoweit als ein Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens 12 K 489/96 wegen Gewerbesteuer-Messbescheids 1991 i.S. des § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO auszulegen, über den das FG in eigener Zuständigkeit zu entscheiden hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1992, 329; Stöcker in Beermann, a.a.O., § 72 FGO Rz. 58).

  • FG Niedersachsen, 29.08.2002 - 12 K 394/01

    Gründe für die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme

    Nachdem der Senat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14. Juni 2000 anberaumt hatte, hat der damalige Prozessbevollmächtigte der Kläger, Steuerberater H, mit Telefax vom 7. Juni 2000 die Klage wegen Einkommensteuer 1991 und 1992 und Gewerbesteuermessbetrag 1991 (Aktenzeichen 12 K 489/96) zurückgezogen.
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